Allen unseren Aufträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – siehe folgend, die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten (AGB-BSK) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung und soweit die vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, die Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung zugrunde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2014

Apeltrath Transporte und Fouragehandel GmbH

I. Allgemeines

1. AGB, ADSp, AGB-BSK, Logistik-AGB

1.1 Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung sowie, soweit die vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, auf Grundlage der Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung.

1.2 Die ADSp und die AGB-BSK ergänzen und konkretisieren diese AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) diese AGB, (2) ADSp, (3) AGB-BSK, (4) Logistik-AGB.

1.3 Die ADSp gelten nicht bei Schwer- oder Großraumtransporten, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, bei Kranleistungen und bei damit zusammenhängenden Montagearbeiten. Für diese Leistungen gelten vorrangig die AGB-BSK Kran und Transport.

1.4 Individuell in Textform getroffene Vereinbarungen, insbesondere die Bedingungen eines von uns erteilten Angebots oder einer Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

2. Gesetzliche Vorschriften

Zwingende nationale und internationale Vorschriften, insbesondere HGB und CMR, gehen vor. Ziffer 27 ADSp gilt nicht zur Erweiterung der Haftung durch Zurechnung von Verschulden eingesetzter Personen oder Dritter in Fällen des Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI und § 660 HGB. Im Übrigen bleibt Ziffer 27 ADSp unberührt.

3. Ausschließlichkeit dieser AGB

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Abreden oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie im Einzelfall in Textform vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringen.

4. Rahmenvereinbarung

Diese AGB und die in Ziffer 1 bezogenen Regelungswerke gelten als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Bezugnahme im Einzelfall bedarf.

5. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche von uns erbrachten Leistungen, insbesondere für Transportleistungen aller Art einschließlich Schwer- und Großraumtransporten, für Leistungen mit Lkw-Ladekranen sowie für Kran- und Hebeleistungen mit Mobil- und Raupenkranen und damit zusammenhängende Arbeiten. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebote, Vertragsschluss, Gerätegestellung

1. Angebote und Erklärungen

Unsere Angebote sind unverbindlich; von uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen sind nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst mit Bestätigung in Textform wirksam. Soweit im Angebot nicht anders angegeben, sind unsere Angebote vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.

2. Auftragserteilung

Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber die Kenntnisnahme dieser AGB und der in Ziffer I.1 bezogenen Bedingungen sowie sein Einverständnis mit deren Geltung.

3. Gestellungsgrundlage

3.1 Der Auftraggeber hat ohne gesonderte Vereinbarung in Textform keinen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmtes Fahrzeug oder Hebegerät gestellt wird. Die bloße Benennung eines Gerätes stellt keine solche Vereinbarung dar, sondern ist ein interner Planungsvermerk und steht für die jeweils angebotene Hub- bzw. Fahrzeugklasse.

3.2 Wir sind berechtigt, technisch gleichwertige und dem Einsatzzweck ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.

3.3 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Subunternehmer einzusetzen.

III. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

1. Angaben zum Gut

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (insbesondere Schwerpunktlage, Art des Materials, Empfindlichkeiten) sowie im Falle von Kran- und Hebeleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und vollständig in Textform anzugeben. Angaben und Erklärungen Dritter, derer sich der Auftraggeber bedient, gelten als eigene Erklärungen des Auftraggebers.

2. Beladung, Ladungssicherung, Entladung

2.1 Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Entladung zu sorgen, es sei denn, wir haben durch spezielle technische Ausstattung, insbesondere bei Kranarbeiten, die Verladepflicht ausdrücklich übernommen. Handlungen oder Unterlassungen von Personen des Absenders oder Empfängers werden dem Auftraggeber zugerechnet.

2.2 Eine beförderungssichere Be- und Entladung durch uns erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Unser Fahrpersonal ist angewiesen, keine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen zu leisten, sofern dies nicht zuvor ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Leistet der eingesetzte Fahrer dennoch Hilfe oder Unterstützung, ist dies von uns nicht geschuldet und erfolgt im Pflichtenkreis des Auftraggebers; Schäden aus einer solchen Gefälligkeit sind uns nicht zuzurechnen.

3. Verpackung und Befestigung

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Transportgüter so verpackt beziehungsweise einzelne oder lose Teilstücke so befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden. Ziffer III.2.2 gilt entsprechend.

4. Bodenverhältnisse, Zufahrten, unterirdische Anlagen

4.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle und auf den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Abwicklung des Auftrages ermöglichen. Insbesondere haftet er dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort sowie am Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und Beanspruchungen gewachsen sind.

4.2 Die Zufahrten zu den Einsatzorten sind bauseits ausreichend zu befestigen. Die Berechnung von Bodenlasten liegt vollumfänglich in der Verantwortung des Auftraggebers. Mit Auftragsvergabe sichert der Auftraggeber zu, dass Boden- und Traglasten nicht überschritten werden.

4.3 Der Auftraggeber haftet für alle Angaben zu unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, Erdleitungen, Kanälen und Hohlräumen, die die Bodentragfähigkeit beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein unterirdischer Leitungen, Schächte und sonstiger Hohlräume hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden einschließlich Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden an unseren Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen.

4.4 Erforderlicher Unterbau (Lastverteilungsplatten, Bohlen und Ähnliches) ist nach Absprache durch den Auftraggeber zu stellen.

5. Technische Voraussetzungen, Personal des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere hat er das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.

5.2 Das Anschlagen der Lasten erfolgt durch und in Eigenverantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur Personal – insbesondere Anschläger und Einweiser – einzusetzen, das mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut, der deutschen Sprache mächtig und im Übrigen mit der Durchführung von Hebemanövern vertraut ist.

5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die am Einsatzort geltenden Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingehalten werden und dass der Einsatzbereich gegen Zutritt Unbefugter gesichert ist.

6. Gefahrgut und besondere Güter

Gut, das den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR/GGVSEB) unterliegt, sowie Gut, das besonderen zoll-, steuer- oder abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt, ist uns vor Auftragserteilung in Textform anzuzeigen. Ohne eine solche Anzeige sind wir zur Ablehnung der Beförderung berechtigt; bereits entstandene Kosten sind zu erstatten.

IV. Besondere Bestimmungen für Transportleistungen

1. Wahl des Transportmittels und -weges

Wir sind bei der Wahl des eingesetzten Transportmittels sowie des Transportweges grundsätzlich frei, es sei denn, es bestehen mit dem Auftraggeber verbindlich und in Textform getroffene Absprachen über Transportweg und -mittel.

2. Preisgrundlage

Unsere Preise gelten für die kürzeste, verkehrsübliche Schwerlaststrecke und beruhen auf den bei Angebotsabgabe gültigen Frachten, Tarifen, Maut- und Umrechnungssätzen. Umwege, zusätzliche Transportnächte und Mehreinsatzzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Ladungssicherung und Schwerpunkt

Das Ladegut muss zur Ladungssicherung über ausreichende und geeignete Zurrösen oder gleichwertige Anschlagmittel verfügen. Wir gehen von mittigen Schwerpunkten aus. Abweichende Schwerpunktlagen sind uns vorab in Textform mitzuteilen.

4. Be- und Entladezeiten, Wartezeiten

4.1 Die kostenfreie Be- und Entladezeit beträgt jeweils 0,5 Stunden je Ladestelle.

4.2 Darüber hinausgehende Be- und Entladezeiten sowie sämtliche vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten werden, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, je angefangene Stunde wie folgt berechnet:

FahrzeugWartezeit je StundeSattelzugmaschine105,00 €3-Achs-Lkw mit Ladekran135,00 €4-Achs-Lkw mit Ladekran145,00 €Mobil- und Raupenkranezum jeweils angebotenen Einsatzstundensatz

4.3 Als Wartezeit gilt auch die Zeit, in der der Einsatz aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder unterbrochen werden muss.

5. Mindesteinsatzzeiten

Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Mindesteinsatzzeiten:

  • Lkw mit Ladekran: 3 Stunden zzgl. An- und Abfahrt

  • Mobil- und Raupenkrane: 4 Stunden zzgl. An- und Abfahrt

6. Wochenend- und Feiertagsarbeiten

Wochenend- und Feiertagsarbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

V. Besondere Bestimmungen für Kran- und Hebeleistungen

1. Leistungsumfang

Geschuldet ist der Hebe- beziehungsweise Umsetzvorgang. Montage-, Demontage-, Justage- oder Inbetriebnahmearbeiten sind nicht Gegenstand des Auftrages, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform beauftragt wurden.

2. Einsatzzeiten und Zuschläge

2.1 Unsere Preise sind kalkuliert für Arbeiten an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 06.00 bis 18.00 Uhr. Sonstige Einsatzstunden werden gesondert berechnet.

2.2 Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Zuschläge je Stunde:

ZuschlagZeitraumje StundeÜberstundenzulageMo–Fr 18.00–20.00 Uhr21,50 €NachtzulageMo–Fr 20.00–06.00 Uhr35,50 €SamstagszulageSa 00.00–24.00 Uhr35,50 €Sonn-/FeiertagszulageSo und gesetzliche Feiertage 00.00–24.00 Uhr55,50 €

2.3 Bei mehrtägigen Einsätzen berechnen wir den Personaltransfer mit 80,00 € je Mitarbeiter und Tag.

3. Verkehrsrechtliche Sperrzeiten

Für den öffentlichen Straßenverkehr mit Autokranen ab vier Achsen gelten gesetzliche Sperrzeiten: Montag bis Freitag von 06.00 bis 09.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr sowie ein Wochenendfahrverbot von Samstag 06.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr. Der Auftraggeber hat die Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der Anfahrtszeiten so zu planen, dass keine Wartezeiten in der Sperrzeit entstehen. Wartezeiten in der Sperrzeit berechnen wir mit 65,00 € je Stunde für den Fahrer.

4. Abbruch aus Sicherheitsgründen

4.1 Der Geräteführer entscheidet eigenverantwortlich über die sichere Durchführbarkeit des Hebevorgangs. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Einsatz abzubrechen oder nicht aufzunehmen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist, insbesondere bei Überschreitung der zulässigen Windgeschwindigkeit nach Herstellerangabe und Lastdiagramm, bei Gewitter, Vereisung, unzureichender Tragfähigkeit des Untergrundes oder fehlenden beziehungsweise unzutreffenden Angaben des Auftraggebers.

4.2 Ein solcher Abbruch oder Nichtantritt begründet keine Ansprüche des Auftraggebers. Die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich An- und Abfahrt, Rüstzeiten und Mindesteinsatzzeiten werden berechnet.

VI. Genehmigungen, behördliche Auflagen, Begleitfahrzeuge

  1. Sämtliche Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, alle Beschaffungskosten sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, ferner Polizeibegleitgebühren, Kosten für firmeneigene Transportsicherung und Begleitfahrzeuge sowie sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen werden dem Auftraggeber weiterberechnet, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 % auf den jeweiligen Betrag.

  2. Bereits beantragte beziehungsweise organisierte behördliche Auflagen – insbesondere Genehmigungen und verkehrslenkende Maßnahmen – werden auch dann in voller Höhe zuzüglich Bearbeitungsgebühr berechnet, wenn der Auftrag storniert wird oder der Einsatz aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.

  3. Die Erteilung behördlicher Genehmigungen liegt außerhalb unseres Einflussbereichs. Wir übernehmen keine Gewähr für die Erteilung, den Inhalt oder den Zeitpunkt der Erteilung von Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen.

VII. Termine, Verzögerungen, höhere Gewalt

  1. Alle von uns zugesagten Termine basieren auf einem normalen Transport- beziehungsweise Einsatzverlauf. Ausführungstermine gelten nur nach vorheriger Absprache beziehungsweise schriftlicher Auftragsbestätigung.

  2. Können Termine ohne unser Verschulden nicht eingehalten werden – insbesondere wegen schlechter Witterung, nicht oder nicht rechtzeitig gestellter Polizeibegleitung, behördlicher Anordnungen, Straßensperrungen, Unfällen, Stau, Streik, Aussperrung, Energie- oder Betriebsstörungen, Epidemien oder sonstiger Fälle höherer Gewalt –, haften wir nicht für Lieferfrist- oder Terminüberschreitungen.

  3. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen verkehrstechnisch oder betriebsbedingter Störungen und Verspätungszeiten von bis zu zwei Stunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

  4. Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als zwei Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen sind zu vergüten.

VIII. Preise, Zuschläge, Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Treten nach Angebotsabgabe kostenwirksame Veränderungen ein – insbesondere bei Kraftstoff-, Maut-, Personal- oder Energiekosten –, ist über deren Auswirkungen auf die Preise zu verhandeln.

  3. Vereinbarte Zuschläge, insbesondere Schwergutumlagen, werden gemäß Angebot berechnet. Der Mineralöl- beziehungsweise Dieselzuschlag wird nach der jeweils gültigen, auf unserer Website unter apeltrath-logistik.de veröffentlichten Staffel berechnet, soweit im Angebot nicht ausdrücklich ein fester Satz vereinbart ist.

4. Stundennachweis und Arbeitsbericht

Die auf dem Stundennachweis beziehungsweise Arbeitsbericht ausgewiesenen Einsatz-, Warte- und Rüstzeiten gelten als anerkannt, wenn sie vom Auftraggeber oder einer von ihm eingesetzten Person vor Ort gegengezeichnet wurden. Erfolgt keine Gegenzeichnung, gelten die von uns dokumentierten Zeiten als vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Rechnung in Textform widerspricht.

5. Zahlung und Verzug

Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung, netto ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

6. Sicherheitsleistung und Vorkasse

Bei Erstaufträgen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug aus früheren Aufträgen oder bei negativer Bonitätsauskunft – sind wir berechtigt, die Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Ziffer IX bleibt unberührt.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Abweichender Rechnungsempfänger

Weicht der Rechnungsempfänger vom Auftraggeber ab, benötigen wir vor Rechnungserstellung dessen Bestätigung der Kostenübernahme in Textform. Für die nachträgliche Umschreibung einer Rechnung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 €.

9. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Wir sind berechtigt, das Transportgut, Hebezeuge und Zubehör bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen zurückzubehalten; weitergehende gesetzliche Pfandrechte bleiben unberührt.

IX. Stornierung, Ausfallvergütung

  1. Abweichend von § 415 HGB schuldet der Auftraggeber bei Kündigung, Stornierung oder Terminverschiebung durch ihn eine Entschädigung in Höhe von

  • 100 % der vertraglich geschuldeten Vergütung bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Verlade- beziehungsweise Einsatzbeginn,

  • 80 % der vertraglich geschuldeten Vergütung bei Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Verlade- beziehungsweise Einsatzbeginn,

jeweils zuzüglich der von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten Aufwendungen, insbesondere der Kosten nach Ziffer VI.

  1. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwendungen nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind. Übersteigen die uns tatsächlich entstandenen Kosten und Schäden diese Beträge nachweislich, schuldet der Auftraggeber Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens und der getätigten Aufwendungen.

  2. Witterungsbedingte Ausfallzeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die in seinen Risikobereich fallen, stehen einer Stornierung gleich.

X. Haftung und Haftungsbeschränkungen

1. Haftungsbeschränkungen nach ADSp und CMR

Wir weisen ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp sowie der CMR und die Haftungsregelungen für internationale Transporte hin. Nach ADSp gelten insbesondere folgende Beschränkungen:

  • Ziffer 23 ADSp beschränkt die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 EUR/kg.

  • Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung besteht eine Beschränkung auf 2 SZR/kg.

  • Je Schadensfall gilt eine Beschränkung auf 1 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

  • Unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, ist die Haftung auf 2 Mio. EUR beziehungsweise 2 SZR/kg begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für die Berechnung der Sonderziehungsrechte gilt § 431 Abs. 4 HGB.

2. Haftungsbegrenzung für Frachtführerleistungen

In Abänderung der gesetzlichen Regelsätze für Entschädigungen wegen Güterverlust oder -beschädigung gilt eine Haftungsbegrenzung von 2 SZR/kg als vereinbart.

3. Berechnung bei Teilschäden

Bei Verlust oder Beschädigung einzelner Transportgüter oder Sendungsteile berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der beschädigten oder verlorenen einzelnen Güter. Das Rohgewicht der gesamten Sendung ist nur maßgeblich, wenn diese durch die Beschädigung einzelner Güter in ihrer Gesamtheit entwertet wurde.

4. Ausschluss für Betriebsausfall und Folgeschäden

Eine Haftung für Betriebsausfall, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5. Flur-, Zufahrts- und Untergrundschäden

Eine Haftung für Schäden an Zufahrten, Verkehrs- und Grünflächen, Oberflächenbelägen, Pflasterungen, Entwässerungsanlagen, unterirdischen Leitungen, Schächten und Hohlräumen sowie am Untergrund der Einsatzstelle (Flurschäden) ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf unzureichender Tragfähigkeit, fehlendem oder ungeeignetem Unterbau oder auf unterlassenen beziehungsweise unrichtigen Hinweisen des Auftraggebers nach Ziffer III.4 beruhen.

6. Haftung des Auftraggebers für seine Angaben

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes, insbesondere Schwerpunktlagen und Anschlagpunkte. Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen vollständig zu dessen Lasten. Dies umfasst insbesondere Schäden an Fahrzeugen, Kranen und Zubehör, Bußgelder und Folgekosten. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

7. Gewährleistung

Für eine einwandfreie technische Arbeitsausführung stehen wir ein; darüber hinausgehende Eigenschaften werden nicht zugesichert. Unsere Gewährleistung erlischt mit der Abnahme.

8. Unberührte Haftung

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

9. Schadensanzeige

Äußerlich erkennbare Schäden sind uns bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb der Fristen der ADSp beziehungsweise der gesetzlichen Vorschriften in Textform anzuzeigen.

XI. Versicherung

  1. Eine Transport- oder Warenwertversicherung schließen wir nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers in Textform und auf dessen Kosten ab.

  2. Wir unterhalten eine Verkehrshaftungs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang. Auf Wunsch weisen wir den Deckungsumfang nach.

XII. Dokumentation und Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, den Zustand des Gutes, des Einsatzortes, der Zufahrten und des Untergrundes vor, während und nach der Leistungserbringung fotografisch zu dokumentieren. Die Aufnahmen dienen ausschließlich Beweiszwecken.

  2. Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Anwendbares Recht

Für diese AGB und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Mülheim an der Ruhr. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Apeltrath Transporte und Fouragehandel GmbH in Mülheim an der Ruhr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Erfüllungsort der Leistung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

3. Salvatorische Klausel

Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist abbedungen.